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Allgemeine Geschäftsbedingungen:
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der MB&T Migration, Beratung
& Training Gesellschaft für Datenverarbeitungssysteme mbH,
Iserlohn


§ 1 Geltung der Geschäftsbedingungen
1. Die MB&T GmbH erbringt ihre Dienste, Lieferungen, Leistungen
und Angebote ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbe-
dingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung
gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen
des Käufers/Bestellers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts-
bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirk-
sam, wenn sie von MB&T schriftlich bestätigt wurden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluß
1. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur
Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätig-
ung der MB&T. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen
und Nebenabreden.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige
Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Sonderregelungen für Internetdienstleistungen

1. MB&T stellt einen ISP (Internet Service Provider) Informations-
dienst (nachfolgend "Dienst" oder "Dienste" genannt) bereit, der
aus Computer- und Datenübertragungsdienstleistungen sowie
Software, Informationen und anderen Inhalten (nachfolgend
"Informationen" genannt) besteht.
2. MB&T ermöglicht dem Teilnehmer den Zugang zu der be-
stehenden Kommunikations-Infrastruktur und die Nutzung des Dienstes. Zusätzlich stellen Dritte (Personen oder Firmen) In-
formationen, Software und andere Inhalte (zusammengefaßt als
"Drittlieferungen") zur Verfügung, die über den Dienst zugänglich
sind.
3. MB&T bietet seinen Dienst 24 Stunden an allen Tagen der
Woche an. Bedingt durch Administrationsarbeiten an Servern kann die Verfügbarkeit in der Zeit von 2:00 Uhr bis 6:00 Uhr ein-
geschränkt sein. 4. Soweit möglich, werden außerordentliche
Betriebsunterbrechungen von MB&T mit angemessener Frist
angekündigt.
5. MB&T betreibt im Rahmen seiner Dienste einen Standard-
Support, der an Arbeitstagen (Montag bis Freitag) über Email
erreicht werden kann.
6. Der Teilnehmer ist nicht berechtigt, die durch den Dienst
erhaltenen Informationen ganz oder teilweise zu vervielfältigen,
zu vertreiben oder zu verkaufen, zu veröffentlichen oder ander-
weitig zu übertragen oder geschäftsmäßig zu verwerten.
7. Die Benutzung der Dienste erfolgt ausschließlich auf eigene
Gefahr und eigenes Risiko des Teilnehmers. Der Teilnehmer
haftet gegenüber MB&T für jegliche Inanspruchnahme der
Dienste, die durch seine Benutzerkennung erfolgt. Der Dienst wird
so erbracht, wie er aktuell vorliegt, ohne daß irgendeine ausdrück-
liche oder stillschweigende Zusicherung, insbesondere nicht hin-
sichtlich des Bestehens von Urheber- oder anderen Rechten, der
Handelstauglichkeit oder der Eignung für einen bestimmten Zweck
gegeben wird. Weder MB&T noch andere Personen , die an der
Entwicklung, Herstellung oder Bereitstellung des Dienstes beteiligt
sind, haften für Schäden aller Art, insbesondere haften sie nicht
für Folgeschäden wie entgangenen Gewinn, die als Folge der
Benutzung des Dienstes oder der Unmöglichkeit oder Erschwerung
der Benutzung des Dienstes oder als Folge der Verletzung einer
Gewährleistungspflicht entstanden sind. Ausgenommen von dieser
Freistellung sind Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Auch Ange-
stellte, freie Mitarbeiter oder Vertreter von MB&T haben das Recht,
sich unmittelbar auf die in diesem Paragraphen betroffenen Be-
stimmungen über Haftungsbeschränkungen zu berufen.
8. Internet-Verträge werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und treten mit der Zuteilung einer Registrier- bzw. Kunden-
kennung in Kraft. Die Kündigung kann mit einer Frist von vier
Wochen zum Quartalsende schriftlich ausgesprochen werden.
Hiervon abweichend gelten die jeweiligen Kündigungsfristen laut
separater Vertragsgestaltung beziehungsweise laut separater
Leistungs- oder Produktbeschreibung.

§ 4 Sonderregelungen für Warenlieferungen und EDV-Service-leistungen

I Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Käufer hat MB&T etwaige Mängel der Lieferung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefer-
gegenstandes, schriftlich mit-zuteilen. Auf das Kaufmännische
Rügerecht gemäß §§ 377, 378 HGB wird ausdrücklich hingewiesen.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht
entdeckt werden können, sind MB&T unverzüglich nach Ent-
deckung schriftlich mitzuteilen.
II Gefahrübergang
1. Bei Versendung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald
die Sendung an die transportausführende Person übergeben
worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers
verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von MB&T
unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versand-
bereitschaft auf den Käufer über.
2. In den übrigen Fällen geht die Gefahr bei Übergabe auf den
Käufer über.
III Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, einschließlich Saldo-
forderungen aus Kontokorrent, die dem Verkäufer aus jedem
Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen,
bleibt die gelieferte Ware Eigentum von MB&T.
2. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf
das Eigentum von MB&T hinweisen und diese unverzüglich be-
nachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere
Zahlungsverzug - ist MB&T berechtigt, die Vorbehaltsware zurück-
zunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabean-
spruchs des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurück-
nahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Ver-
käufer liegt, soweit nicht ein Teilzahlungsgeschäft gem. § 501 BGB
vorliegt, kein Rücktritt vom Vertrag.
IV Gewährleistung
1. MB&T leistet auf gelieferte Hardware und Software eine Gewähr-
leistung von 1 Jahr bei Neuwaren gegenüber Unternehmern sowie
2 Jahren gegenüber privaten Verbrauchern gem § 474 BGB. Bei
Gebrauchtwaren ist die Gewährleistung gegenüber Unternehmern
ausgeschlossen, gegenüber privaten Verbrauchern auf ein Jahr
beschränkt.
2. Zeigt sich während der Gewährleistungsfrist ein Mangel, ist MB&T zur Nacherfüllung gem § 437 BGB berechtigt. Eine Nach-
besserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch hinsichtlich
desselben Mangels als fehlgeschlagen. MB&T trägt bei fest-
gestellten Mängeln die Transport-, Wege-, Arbeits- und Material-
kosten.
3. Nach erfolglosem zweiten Nachbesserungsversuch gelten die
gesetzlichen Regelungen.
4. MB&T kann die Nachbesserung ablehnen, wenn sie mit unver-
hältnismäßigen Kosten verbunden ist und wird in diesem Fall den
Vertrag rückabwickeln.
5. Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig und mit EUR 60.--
pauschal zu vergüten. Im Falle anschließender Auftragserteilung
wird der für den Kostenvoranschlag entrichtete Betrag
angerechnet.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefer- und Installationstermine bedürfen in jedem Fall schrift-
licher Bestätigung.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt
oder aufgrund von Ereignissen, die für MB&T ohne Einfluß sind,
insbesondere von Unterlieferanten verursacht werden, hat MB&T
nicht zu vertreten - auch wenn sie ansonsten schriftlich bestätigt
wurden.
3. MB&T ist berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, wenn ihr die
Leistung innerhalb von 2 Wochen nach vereinbarter Leistungszeit
durch Nichtleistung einer Fremdfirma nicht möglich ist. MB&T
verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich zu informieren, wenn
eine Leistungsverzögerung seitens eines Vorlieferanten oder einer
Fremdfirma mitgeteilt wird.
4. In jedem Falle ist MB&T zu Teilleistungen berechtigt; es sei
denn, der Besteller weist nach, daß die Teilleistung für ihn ohne
Interesse ist.

§ 6 Zahlungen, Fälligkeiten und Skontoabzüge
1. Soweit nicht anderes vereinbart, sind die Rechnungen von MB&T
innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahl-
bar. MB&T ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen
des Käufers/Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere
Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der er-
folgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen
entstanden, ist MB&T berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die
Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen.
2. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn MB&T über den
Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als
erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. § 7 Zahlungsverzug 1. Zahlungsverzug tritt gem. § 286 BGB 30 Tage nach Rechnungs-
stellung und Empfang der Leistung ein. 2. Bei Zahlungsverzug ist
MB&T berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in
Höhe von 8 % (bei Geschäftskunden) b.z.w. 5 % (bei privaten
Endverbrauchern) über dem Diskontsatz der Deutschen Bundes-
bank gem § 288 BGB zu berechnen, es sei denn, daß MB&T eine
höhere Zinslast nachweist.
3. MB&T hält sich bei Zahlungsverzug die Geltendmachung
weiterer Schadenersatzansprüche vor.
4. Im Falle von Internetdienstleistungen ist MB&T berechtigt, die
Erfüllung dieses Vertrages einzustellen und den Zugang des
Teilnehmers zum Dienst zu sperren. Der Teilnehmer bleibt in
diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Gebühren zu zahlen.
5. Alternativ ist MB&T nach Fristsetzung mit entsprechender
Androhung berechtigt, dieses Vertragsverhältnis fristlos zu kün-
digen und die Berechtigung des Teilnehmers zum Zugang und zur
Nutzung des Dienstes zu beenden. Schadenersatzansprüche
bleiben in diesem Fall vorbehalten.

§ 8 Abtretung
1. Sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen MB&T stehen nur
dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.
2. Die Abtretung von Erfüllungsansprüchen an Dritte bedarf der
vorherigen schriftlichen Bestätigung von MB&T. § 354 a HGB beibt
unberührt.
3. Der Kunde kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig fest-
gestellten Forderungen gegen eine Forderung von MB&T auf-
rechnen.
4. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur bei unstreiti-
gen und rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.

§ 9 Schadenersatz/Haftungsbeschränkung
1. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung,
aus Verschulden bei Vertragsabschluß oder unerlaubter Handlung,
sind sowohl gegen MB&T als auch deren Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für
Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur
soweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden
verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer
Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko solcher Schäden
absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluß
vorhersehbaren Schaden beschränkt.
2. Sofern MB&T Arbeiten an einem bestehenden System durch-
führt, verpflichtet sich der Kunde, vor Einsatz eines Technikers
oder Beauftragten der MB&T eine ordnungsgemäße Daten-
sicherung im eigenen Hause durchzuführen. Eine Haftung für
Datenverlust ist ausgeschlossen, soweit nicht der Nachweis über
grob fahrlässiges Handeln von MB&T seitens des Kunden erbracht
wird.

§ 10 Datenschutz
Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, daß im Rahmen
des mit ihm abgeschlossenen Vertrages Daten über seine Person
gespeichert, geändert und/oder gelöscht und an Dritte übermittelt
werden, soweit nicht durch die Übermittlung offenkundige Interes-
sen des Teilnehmers verletzt werden.

§ 11 Schlußbestimmungen
1. Abweichungen von diesem Vertrag sind nur wirksam, wenn sie
schriftlich vereinbart werden.
2. Für diesen Vertrag und dessen Durchführung gilt ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag zu erbringenden
Leistungen ist ausschließlich Iserlohn.
4. Soweit der Vertragspartner Kaufmann i..Sd. HGB ist, gilt in allen
Fällen - ungeachtet des Wertes für alle sich aus diesem Vertrags-
verhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten -
die Zuständigkeit des Amtsgericht Iserlohn als vereinbart.
5. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein
oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen
Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen
Bestimmungen eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende
oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, die die
Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses
vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung
gekannt hätten.

Treppe
© 2008 MB&T GmbH